1. Einleitung

Stiftungen sind ein beliebtes Mittel, um Vermögen langfristig für gemeinnützige, mildtätige oder auch private Zwecke zu sichern. Sie bieten die Möglichkeit, dauerhaft Werte zu schaffen – sei es für gesellschaftliches Engagement, die Unterstützung der eigenen Familie oder die Förderung von Bildung, Wissenschaft oder Kunst.

Das Stiftungsrecht ist in Deutschland vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, wird jedoch durch Landesrecht ergänzt. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Stiftungen funktionieren, welche Formen es gibt, worauf bei der Gründung zu achten ist und welche steuerlichen Besonderheiten gelten.

 

2. Was genau ist eine Stiftung?

Eine Stiftung ist eine juristische Person, die mit einem bestimmten Vermögen einen dauerhaft festgelegten Zweck verfolgt. Anders als bei Vereinen oder Kapitalgesellschaften gibt es bei Stiftungen keine Mitglieder oder Gesellschafter – sie „gehört sich selbst“ und wird allein vom Stifterwillen und ihrer Satzung gelenkt. Die Stiftung wird durch ein Stiftungsgeschäft sowie die behördliche Anerkennung ins Leben gerufen.

 

3. Welche Stiftungsarten gibt es?

3.1. Selbstständige Stiftung

Die klassische Form: eine rechtlich eigenständige Stiftung mit Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht.

3.2. Treuhandstiftung

Auch „unselbstständige Stiftung“ genannt. Hier wird das Stiftungsvermögen treuhänderisch von einer anderen Organisation verwaltet.

3.3. Gemeinnützige Stiftung

Verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung – z. B. Förderung von Bildung, Kunst oder Umweltschutz. Sie genießt steuerliche Vorteile.

3.4. Familienstiftung

Dient dem Erhalt von Familienvermögen oder der Versorgung von Angehörigen. Meist privatnützig, also ohne steuerliche Begünstigung.

3.5. Unternehmensverbundene Stiftung

Eine Stiftung kann auch Eigentümerin eines Unternehmens sein – um z. B. Nachfolgeregelungen langfristig zu sichern (z. B. „Stiftungs-GmbH“).

 

4. Die Gründung einer Stiftung: Schritt für Schritt

4.1. Das Stiftungsgeschäft und die Satzung

Die Gründung beginnt mit der schriftlichen Erklärung des Stifters, ein Vermögen einem bestimmten Zweck zu widmen. Die Satzung legt unter anderem fest:

  • Name und Sitz der Stiftung

  • Zweck der Stiftung

  • Höhe des Anfangsvermögens

  • Struktur der Organe (z. B. Vorstand, Kuratorium)

  • Verwendung der Erträge

4.2. Anerkennung durch die Stiftungsbehörde

Die Stiftung wird erst rechtsfähig, wenn sie durch die zuständige Landesbehörde offiziell anerkannt wird. Voraussetzung: Das Vermögen muss ausreichen, um den Stiftungszweck dauerhaft zu erfüllen.

4.3. Mindestvermögen

Es gibt keine gesetzliche Untergrenze, jedoch gilt als Richtwert: Mindestens 50.000 bis 100.000 € sollten bei gemeinnützigen Stiftungen vorhanden sein.

 

5. Steuerliche Behandlung von Stiftungen

5.1. Gemeinnützige Stiftungen

  • Einkünfte, die dem gemeinnützigen Zweck dienen, sind von der Körperschaftsteuer befreit

  • Spenden und Zustiftungen sind steuerlich absetzbar

  • Erbschaft- und Schenkungssteuerliche Vergünstigungen sind möglich

5.2. Privatnützige Stiftungen

  • Werden steuerlich ähnlich wie Kapitalgesellschaften behandelt

  • Unterliegen der Körperschaftsteuer und ggf. Gewerbesteuer

  • Familienstiftungen unterliegen zusätzlich der sogenannten „Erbersatzsteuer“ alle 30 Jahre

 

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6. Organe und Aufsicht

6.1. Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt sie nach außen. Er ist verpflichtet, die Stiftung wirtschaftlich und im Sinne der Satzung zu führen.

6.2. Kuratorium oder Stiftungsrat

Ein solches Gremium ist oft vorgesehen, aber nicht zwingend erforderlich. Es kontrolliert und berät den Vorstand.

6.3. Stiftungsaufsicht

Stiftungen unterliegen einer staatlichen Rechtsaufsicht, deren Ausgestaltung je nach Bundesland variiert. Eine Fachaufsicht über die inhaltliche Arbeit gibt es in der Regel nicht.

 

7. Das Stiftungsvermögen richtig einsetzen

7.1. Kapital erhalten, Erträge verwenden

Grundsätzlich ist das Stiftungsvermögen („Grundstockvermögen“) dauerhaft zu erhalten. Für den Stiftungszweck dürfen nur die daraus erzielten Erträge verwendet werden.

7.2. Ausnahme: Verbrauchsstiftung

Hier darf das Vermögen selbst verwendet werden – allerdings nur über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren (§ 80 Abs. 2 BGB).

 

8. Änderung oder Auflösung der Stiftung

8.1. Änderungen der Satzung

Nur bei erheblichen Änderungen der Verhältnisse möglich – und auch nur mit Genehmigung der Stiftungsaufsicht.

8.2. Änderung des Zwecks

Nur zulässig, wenn der ursprüngliche Zweck dauerhaft nicht mehr erfüllt werden kann.

8.3. Auflösung und Vermögensanfall

Wird die Stiftung aufgelöst, fällt das Vermögen – je nach Satzung – zumeist an eine andere gemeinnützige Organisation.

 

9. Ein Praxisbeispiel

Frau Müller, Unternehmerin im Ruhestand, möchte ihr Vermögen für einen guten Zweck einsetzen und gründet eine Stiftung zur Förderung von Bildungsprojekten für benachteiligte Kinder. Sie bringt ein Kapital von 200.000 € ein und reicht eine Stiftungssatzung bei der Landesstiftungsbehörde ein. Nach erfolgreicher Anerkennung wird die Stiftung ins Stiftungsverzeichnis aufgenommen und erhält vom Finanzamt die Gemeinnützigkeit. Spenden sind damit steuerlich absetzbar. Frau Müller wird erste Vorstandsvorsitzende.

 

10. Fazit: Stiftung gründen mit Weitblick

Stiftungen sind ein wertvolles Instrument, um nachhaltige Wirkung zu erzielen – sei es im gemeinnützigen Bereich oder im privaten Interesse. Die Gründung ist rechtlich anspruchsvoll und erfordert sorgfältige Planung. Doch mit fundierter Beratung und guter Struktur kann eine Stiftung über Generationen hinweg Bestand haben und echten gesellschaftlichen oder familiären Mehrwert schaffen.

 

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